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Sind Spielregeln und Spielkonzepte urheberrechtlich schutzfähig?

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob bestimmte Spielideen und Spielkonzepte (jenseits von der grafischen Ausgestaltung des Spiels) urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch wenn es dazu in den letzten Jahrzenten einige Entscheidungen gegeben hat, ist eine klare Linie der Rechtsprechung nicht zu erkennen.

Spielkonzept und Urheberrecht

Spielkonzept und Urheberrecht

§ 2 UrhG bestimmt, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Durch dieses Merkmal wird gewährleistet, dass nur solche Werke urheberrechtlich geschützt werden, die nicht banal sind, sondern sich durch ihre Individualität von der Masse der Erzeugnisse abheben.

Unterschieden wird regelmäßig zwischen der bloßen Idee für ein Spiel einerseits und ihrer konkreten Gestalt andererseits (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage 2015, § 2 Rn. 104). Die bloße Idee wird nicht für urheberrechtlich schutzfähig erachtet. (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, Stuttgart, 2009, § 2 Rn 44). Der Gesetzgeber hat allerdings in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 UrhG ausdrücklich klargestellt, dass Werke „durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form“ Schutz erlangen können (Begr. zum RegE UrhG BT-Drucks. IV/270, 38.). Es wird hier also nicht nur auf die Ausgestaltung, sondern auch auf den Inhalt Bezug genommen.

Spielregeln müssen schriftlich fixiert sein, um überhaupt die Chance zu erhalten, urheberrechtlich geschützt zu sein. Der gedankliche Inhalt muss „einer auf künstlerisch-schöpferischer Phantasie beruhenden ‚Fabel‘“ entsprechen (LG Mannheim ZUM-RD 2009, 96, 99 – Urheberrechtsschutz an Würfelspielen). Diese Hürde wird in den meisten Fällen nicht genommen (etwa bei konventionell gestaltete Sportregeln ohne schöpferische Eigenart, siehe NJWE-WettbR 1996, 99, 100).Als schutzfähig angesehen wurde allerdings die konkrete Ausgestaltung der Spielregel eines variationsreichen Logistik-Spiels (OLG München ZUM 1995, 48, 49). Wichtig ist, dass sich die Regeln von den vorbestehenden Spielregeln ausreichend unterscheiden. So hat das Landgericht Köln den Regeln in einem Rollenspielbuch den Schutz mit der Begründung versagt, dass es sich letzten Endes um eine Variation der bekannten Rollenspielregeln des Klassikers Dungeons und Dragons handele  (LG Köln NJOZ 2010, 97, 98).

Man muss sich also jedes Spiel im Einzelfall anschauen, um zu beurteilen, ob die Regeln schutzfähig sind. Man muss insbesondere deutlich machen, inwieweit die konkreten Regeln von genretypischen Gestaltungen abweichen (Rauda, Recht der Computerspiele, 2013 Rn. 49).

 

Dr. Christian Rauda
Fachanwalt für Informationstechnologie
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Partner, GRAEF Rechtsanwälte (Hamburg/Berlin)
Autor des Buches „Recht der Computerspiele